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EuGH: Urlaubsanspruch verfällt nicht bei Krankheit


Der Europäische Gerichtshof widerspricht mit seinem Urteil vom 20.1.2009 der langjährigen Praxis des Bundesarbeitsgerichtes, wonach der Urlaub bei ganzjähriger Krankheit verfällt.

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, nach denen der Anspruch auf Jahresurlaub verfällt, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt ist, widersprechen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG. Diese europarechtliche Norm spricht jedem Arbeitnehmer ein Recht auf bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen zu - bei fortdauernder Erkrankung auch über den üblichen Verfallszeitraum (meist 31.3. des Folgejahres) hinaus.

Dem EuGH lagen Fragen vor, die das britische House of Lords und das Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf in zwei ähnlichen Fällen zu entscheiden haben. Vor dem LAG Düsseldorf verlangt ein dauerhaft arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer von seinem letzten Arbeitgeber die Auszahlung seines Jahresurlaubsanspruches. Der Kläger konnte seine Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr aufnehmen und den Jahresurlaub nicht mehr in Anspruch nehmen. Das vorinstanzliche Gericht hatte seine Klage gemäß der gängigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes zuungunsten des Arbeitnehmers abgewiesen; das LAG Düsseldorf sah Klärungsbedarf auf Europarechtsebene.

Der EuGH machte deutlich, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen ist. Mit dem Jahresurlaub wird bezweckt, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Der Urlaubsanspruch ist unabhängig vom Gesundheitszustand des Arbeitnehmers; er kann weder beeinflussen, ob und wie lange er erkrankt, noch kann er sich in Zeiten der Krankheit erholen und seine Freizeit genießen.

Erkrankte Arbeitnehmer können somit nach Rückkehr den Jahresurlaub nachholen, auch wenn der Verfallszeitraum schon überschritten ist. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in direktem Anschluss oder noch während der Krankheit ist der Urlaubsanspruch dem ausscheidenden Arbeitnehmer in Geld abzugelten.

In beiden Fällen sollten Sie Ihre Rechte vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beurteilen und beziffern lassen.

1/2009

 

 

vom 25.07.16 um 15:17