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Einmaliger Toilettenschlaf - Kein Kündigungsgrund


So lautete ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (AZ: 15 Sa 463/04) und bestätigte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegen.

 

Der betreffende Arbeitnehmer stand seit 1985 in den Diensten des Unternehmens, als ihm der Geschäftsführer fristlos kündigte. Der über 80jährige Geschäftsführer hatte einen Kontrollgang unter anderem durch die Sanitäranlagen des Betriebes gemacht und stellte gegen 13:45 Uhr fest, dass in einer verschlossenen Toilettenkabine eine Person auf der Toilette saß, die Hose dabei jedoch anbehalten hatte. Der Geschäftsführer schaute zunächst unter der verschlossenen Toilettentür in die Kabine, schlug sodann gegen die Toilettentür; rief: "Mach Dich raus!" und fotografierte den Arbeitnehmer über die verschlossene Toilettentür hinweg. Der Arbeitnehmer mußte sich sofort zur Personalabteilung begeben und eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses entgegennehmen.

 

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und bestritt, auf der Toilette geschlafen zu haben. Er habe den Kopf nach unten gehalten, um seinem durch Magenprobleme hervorgerufenen Brechreiz entgegenzuwirken. Unabhängig davon, ob der eine oder der andere Vortrag zu den Geschehnissen auf der Toilette wahr ist, hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass bei einer 18jährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit ein Arbeitnehmer nicht aufgrund eines eventuellen Toilettenschlafes fristlos gekündigt werden kann. Auch eine Kündigung des Arbeitnehmers mit Einhaltung der Kündigungsfrist war nicht gerechtfertigt, da keine Sozialauswahl getroffen worden war.

 

Letztlich ist der Arbeitnehmer aber dennoch nicht mehr in dem Unternehmen beschäftigt, weil er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ablehnte aufgrund der Ehrverletzung und Verletzung der Intimsphäre durch das Verhalten des Geschäftsführers.

 

Das LAG Hamm gab dem Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses statt und sprach dem Arbeitnehmer zudem eine satte Abfindung zu.

 

9/2005

 

vom 25.07.16 um 15:20