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Bezahlte Freistellung, wenn das Kind krank ist


Ein wiederkehrendes Problem vieler berufstätiger Eltern: die Arbeit ruft, aber das Kind ist krank.

Soweit niemand im Haushalt lebt, der das ‚krankgeschriebene’ Kind pflegen oder beaufsichtigen kann, und das Kind unter 12 Jahre alt und nicht behindert ist, hat ein Elternteil oder ein/e Alleinerziehende/r Anspruch auf bezahlte Freistellung.

Wie lange der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben darf, ist durch Gesetz und Rechtssprechung geregelt. Der Gesetzgeber hat mit § 616 BGB einen Anspruch auf Freistellung für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ festgelegt. Da diese Regelung jedoch sehr relativ ist, hat der Bundesgerichtshof konkretisiert, dass mit ‚verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit’ ein Zeitraum von maximal 5 Arbeitstagen anzusehen ist.

Es richtet sich dann nach dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, ob und wie lange der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung während dieser Freistellung weiterzahlen muss. Ist die Dauer der Bezahlung durch den Arbeitgeber kürzer als die Freistellungszeit, so springt die Krankenkasse mit dem Kinderpflege-Krankengeld nach § 45 des 5. Sozialgesetzbuches ein. Das Kinderpflege-Krankengeld wird an gesetzlich versicherte Elternteile für 10 Arbeitstage im Jahr pro gesetzlich versichertem, kranken Kind gezahlt, insgesamt längstens für 25 Arbeitstage; Alleinerziehende haben Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld für 20 Arbeitstage pro Kind, längstens 50 Arbeitstage im Jahr. Die vom Arbeitgeber bezahlten Freistellungstage werden allerdings vom Kinderpflege-Krankengeld-Anspruch abgezogen.

Neben der Pflege um das kranke Kind sollten berufstätige Eltern somit die folgenden notwendigen Schritte angehen: 1. Der Krankenschein für das Kind muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden, um die Freistellung zu beanspruchen. 2. Die Dauer der Zahlung durch den Arbeitgeber ist durch einen Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag zu ermitteln. 3. Sollte der Arbeitgeber nicht für den gesamten Zeitraum zahlen, ist die Mitteilung an die Krankenkasse und Beanspruchung des Kinderpflege-Krankengeldes notwendig.

Ihr Rechtsanwalt steht Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie sich ganz um Ihr krankes Kind kümmern können.

10/2007

 

 

vom 25.07.16 um 15:17