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Arbeitszeugnis


 

Leider leben wir in einer Zeit, in der die Arbeitsplätze immer unsicherer werden. Betriebe schließen oder bauen Personal ab. Im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen kommt dabei dem Arbeitszeugnis eine sehr große Bedeutung zu. Dies wird leider von Arbeitnehmern häufig unterschätzt. Die Chancen auf eine Neueinstellung bei einem anderen Arbeitgeber sinken drastisch, wenn das mit der Bewerbung vorgelegte Arbeitszeugnis nicht in Ordnung ist. Hier deshalb ein kurzer Überblick, worauf man bei einem Arbeitszeugnis achten sollte:

 

Ein Arbeitszeugnis ist grundsätzlich unter dem Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, schon ab dem Zugang der Kündigung ein Zeugnis zu verlangen. Hierbei kann es sich um ein sog. einfaches Arbeitszeugnis handeln, in dem lediglich die Art und die Dauer der Tätigkeit dargestellt werden. Unterbrechungen durch Urlaub oder Krankheit dürfen insoweit allerdings nicht erwähnt werden.

 

Bei einem sog. qualifizierten Arbeitszeugnis müssen zusätzlich noch Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers beschrieben werden. Die Beurteilungen hierzu sind kritisch zu lesen, da oftmals auf den ersten Blick positive Formulierungen negative Aussagen beinhalten. Dies mögen folgende Beispiele verdeutlichen:

 

Pünktlichkeit ist ein selbstverständliches Verhalten. Wenn dann in einem Arbeitszeugnis die Pünktlichkeit des Arbeitnehmers besonders erwähnt wird, so fällt dies negativ auf.

 

Wird dem Arbeitnehmer bescheinigt, daß er für die Belange der Belegschaft stets Einfühlungsvermögen bewies, so belegt dies eigentlich nur, daß der Arbeitnehmer Sexualkontakte im Betrieb suchte.

 

Auch die Erwähnung, der Arbeitnehmer habe zur Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen, heißt nichts anderes, als daß der Arbeitnehmer Alkoholgenuss im Dienst nicht abgeneigt war.

 

Selbstverständlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht, ihm ungünstig oder unrichtig erscheinende Formulierungen vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Enthält das Arbeitszeugnis negative Formulierungen, so trägt der Arbeitgeber hierfür die Beweislast. Will der Arbeitnehmer eine gute oder sehr gute Beurteilung erreichen, so muß der Arbeitnehmer allerdings hierfür entsprechenden Beweis antreten.

 

Grundsätzlich empfiehlt es sich, sich bei einem Anwalt seines Vertrauens beraten zu lassen, wenn man mit dem Arbeitszeugnis nicht zufrieden ist oder aber hinsichtlich einzelner Formulierungen Bedenken hat.

 

12/2005

 

vom 25.07.16 um 15:21