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Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit


Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit

Gemäß § 15 BEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihrer Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von 4 Wochen einigen. Soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist, kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen. Dabei sind vorangegangene einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Arbeitszeitverringerungen nicht auf diesen Anspruch anzurechnen (BAG, Urteil vom 19.02.2013 – 9 AZR 461/11).

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist, dass die Teilerwerbstätigkeit während der Elternzeit erleichtert werden soll, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Dazu gehört neben dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit auch die Lage der Arbeitszeit.

Das Anspruchsschreiben des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin soll daher neben der gewünschten Anzahl der Arbeitsstunden auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin sollte sich jedoch nicht zu unflexibel zeigen, sondern eine Bereitschaft zur gemeinsamen Planung der Verteilung der Arbeitszeit deutlich machen. Zu beachten ist nämlich dass der Arbeitgeber den gesamten Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ablehnen kann, wenn dringende betriebliche Gründe gegen die absolut gewünschte Verteilung der Arbeitszeit sprechen.

vom 25.07.16 um 15:14