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Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit


Nur knapp 20 % aller Erwerbstätigen in Deutschland arbeiten in Teilzeit, obwohl sicher manch ein Vollzeitbeschäftigter ein paar Stunden weniger arbeiten und entsprechend weniger Lohn hinnehmen würde, wenn er dafür mehr Zeit für andere Verpflichtungen hätte.

Seit 1. Januar 2001 ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft. Aber werden die hierin vom Gesetzgeber eingeführten Rechte und Ansprüche berücksichtigt und genutzt? Kennen Sie Ihr eventuelles Recht auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit? Werden Sie als Teilzeitarbeitskraft oder als sog. Minijobber immer noch von Ihrem Arbeitgeber anders behandelt als Ihr Vollzeitkollege?

Zu letzterem hat der Gesetzgeber seine Meinung ganz konkret kundgetan: Es ist verboten, Teilzeitbeschäftigte weniger günstig als Vollzeitbeschäftigte zu behandeln. Beide haben dieselben Ansprüche und Recht. Die Teilzeitarbeit ist demnach - abgesehen von der entsprechend geringeren Entlohnung im Gegenzug zu weniger Arbeitszeit - nicht mit Nachteilen verbunden.

Wenn man zugunsten anderer Verpflichtungen oder größerer Freizeit auf seine Vollzeitbeschäftigung verzichten möchte, kann man unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gegenüber seinem Arbeitgeber durchsetzten. Voraussetzungen für die Arbeitszeitverringerung gemäß TzBfG ist die mindestens seit sechs Monaten bestehende Beschäftigung als Vollzeit- oder Teilzeitarbeitskraft (nicht Beamter oder Auszubildender) bei einem Arbeitgeber mit mindestens 15 Arbeitnehmern.

Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss drei Monate vor deren Beginn beim Arbeitgeber vorgebracht werden und sollte sowohl die Anzahl der verringerten Stunden als auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit beinhalten. Wünschenswert ist sodann eine Einigung oder ein Kompromiss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, der schriftlich festgehalten werden sollte. Lehnt der Arbeitgeber das Verringerungsbegehren ab, muss er die entgegenstehenden betrieblichen Gründe darlegen, die in einer wesentlichen Beeinträchtigung des Betriebes in Bezug auf Organisation, Arbeitsabläufe und Sicherheit oder in der Entstehung unverhältnismäßiger Kosten liegen können. Die Überprüfung der angeführten Gründe des Arbeitgebers sollten Sie von dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens auf ihre Stichhaltigkeit und Begründetheit überprüfen lassen, um sodann gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung zu erwägen.

vom 25.07.16 um 15:18