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Überstundenvergütung


 

 

Überstundenvergütung – Anordnung, Billigung, Duldung und Notwendigkeit

Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt neben deren Leistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig gewesen sind. Der Arbeitnehmer muss darlegen und beweisen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet oder bewusst in Anspruch genommen hat und dass eine bestimmte Arbeit innerhalb der normalen Arbeitszeit nicht zu leisten war.

Dies ist das Rechtsergebnis eines vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Falles, in dem ein Arbeitnehmer Überstundenvergütung auf der Grundlage von Anwesenheitslisten forderte. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass der Arbeitgeber die Überstundenleistungen geduldet und damit wissend entgegengenommen und zu vergüten habe. Dem Arbeitgeber wurde vorgehalten, dass er aus den von seinen Beschäftigten geführten Anwesenheitslisten hätte erkennen können, dass Überstunden geleistet wurden. Die Richter wiesen diesen Vortrag des Arbeitnehmers jedoch mit der Begründung zurück, dass alleine die Entgegennahme von Anwesenheitslisten eine Kenntnis des Arbeitgebers von einer bestimmten Überstundenleistung nicht beweise. Erst wenn der Arbeitnehmer seine Aufzeichnungen hinsichtlich der Arbeitsleistung mit einem deutlichen Hinweis auf seine Überstundenleistung verbindet, muss der Arbeitgeber einschreiten, soweit er eine Überstundenleistung nicht duldet und nicht vergüten will.

(vgl. BAG, Urteil vom 10.04.2013 – 5 AZR 122/12)

 

vom 25.07.16 um 15:15